Wollen Sie wissen, welche Waffen erlaubt sind und welche nicht?
Hier finden Sie alles Wissenswerte zum Gebrauch von Waffen in der Schweiz.
Waffen sind in vielerlei Hinsicht gefährlich. Auch sogenannte Imitationen – also Waffen, die grundsätzlich nur wie eine Pistole aussehen, aber nicht schiessen können. Sie sind gemäss dem neuen Waffengesetz meldepflichtig. Wer Imitationen auf sich trägt, kann sich strafbar machen.
Waffen gemäss Waffengesetz
Imitationswaffen, Alarm- und Schreckschusspistolen
Waffenimitate gelten als echte Waffen. Im Sinne des neuen
Waffengesetzes macht man sich strafbar, wenn man eine solche Waffe an
öffentlich zugänglichen Orten trägt. Für diese Waffen besteht eine
Meldepflicht. Wer das 18. Altersjahr noch nicht erreicht hat, darf nicht
im Besitz solcher Pistolen sein.
Paintball- und Softair-Waffen
Für Paintball- und Softair-Waffen gilt: Sie sind keine Spielzeuge.
Kinder und Jugendliche, die mit solchen Waffen hantieren und dabei
erwischt werden, müssen mit einem Verfahren des Jugendrichteramts
rechnen. Diese Waffen sind meldepflichtig.
Feuerwaffen, Druckluft- und CO2-Waffen
Feuerwaffen sowie Druckluftpistolen weisen ein hohes Verletzungs-
oder sogar Tötungspotenzial auf. Der Besitz solcher Waffen wird streng
bestraft, wenn kein entsprechender Waffenschein vorliegt und/oder der
Besitzer unter 18 Jahre alt ist.
Messer
Schmetterlingsmesser, also sogenannte Butterflys, sind in der Schweiz
verboten. Auch Messer, deren Klinge mit einhändig bedienbarem,
automatischem Mechanismus (Klappmesser, Stellmesser) ausgefahren werden
kann, sind nicht erlaubt. Diese Waffen bergen ein hohes
Verletzungsrisiko. In der Schweiz ist der Verkauf verboten.
Weitere Waffen
Ebenfalls nicht erlaubt sind Schlagringe, Wurfsterne, Schläger und
Schleudern mit Armstützen sowie Sprayprodukte (ausgenommen Pfefferspray)
und Elektroschockgeräte. Diese Utensilien sind dazu bestimmt, Menschen
zu verletzen. Sie sind im Waffengesetz als verbotene Waffen
klassifiziert. Der Besitz solcher Waffen ist verboten und wird bestraft.
Gefährliche Gegenstände
Neben den im Waffengesetz aufgeführten Gegenständen können auch legale Utensilien, deren Besitz nicht eingeschränkt ist, als Waffen missbraucht werden. Dies sind beispielsweise Hammer, Axt, Küchenmesser, Schraubenzieher oder Baseballschläger. Werden diese Gegenstände im Zusammenhang mit einer Körperverletzung verwendet, so gelten sie als Waffen. Zudem ist das Tragen und Mitführen solcher Objekte verboten, wenn nicht glaubhaft gemacht werden kann, dass dies durch bestimmungsgemässe Verwendung oder Wartung der Gegenstände gerechtfertigt ist.
Keine Waffen
Keine Waffen im Sinne des Waffengesetzes sind beispielsweise:
- Messer
- Klappmesser zweihändig bedienbar
- Klappmesser einhändig manuell bedienbar (ohne automatischen Mechanismus)
- Dolche mit asymmetrischer Klinge
- Samurai-Schwert
- Pfefferspray
Verbotene Waffen
Der Erwerb (Kauf, Tausch, Schenkung, Erbschaft, Miete und Gebrauchsleihe) der folgenden Waffen ist in der Schweiz verboten:
- Geräte die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen (Schlagrute, Wurfstern, Schlagring, Schleuder mit Armstütze)
- Waffen, die einen Gebrauchsgegenstand vortäuschen (Feuerzeug mit Messer, Natel mit Elektroschockgerät usw.)
- Seriefeuerwaffen
- Zu Halbautomaten abgeänderte Seriefeuerwaffen (ausgenommen zu halbautomatischen Feuerwaffen abgeänderte schweizerische Ordonnanz-Seriefeuerwaffen)
- Panzerfaust
- Schweres Maschinengewehr
- Laser-, Nachtsichtzielgeräte, Schalldämpfer und Granatwerfer als Zusatz zur Feuerwaffe
- Elektroschockgeräte, welche die Widerstandskraft von Menschen beeinträchtigen oder die Gesundheit auf Dauer schädigen
- Messer, deren Kline mit einhändig bedienbarem automatischem Mechanismus ausgefahren werden kann
- Schmetterlingsmesser
- Wurfmesser
- Dolch mit symmetrischer Klinge
Bedrohung mit einer Waffe
Was ist zu tun, wenn man mit einer Waffe bedroht wird?
- Das Gegenüber darf weder körperlich noch verbal angegriffen werden.
- Keine Gegenwehr leisten. Diese ist meistens aussichtslos und kann zu tödlichen Reaktionen durch den Täter führen.
- Für den Täter müssen die Hände immer gut sichtbar sein. Hektische Bewegungen sind zu vermeiden.
- Dem Täter zu verstehen geben, dass man tut, was er sagt.
- Besonders wichtig: Man sollte sich möglichst viele Merkmale des Täters einprägen.
- Folgende Anhaltspunkte erleichtern der Polizei die
Fahndung:
- Grösse
- Statur
- Haarfarbe
- Kleider (Marke, Aufschrift)
- Sprache
- Art der Bewaffnung
- Mitgeführte Gegenstände
- Auffälligkeiten wie Tattoo, Schmuck oder Emblem
- Ein Vorfall ist unverzüglich der Polizei oder einer Vertrauensperson zu melden! Telefon 117!
Weiterführende Informationen zum Thema Waffen
Broschüre Waffenrecht nach Schengen-Anpassung (pdf)
Waffenfaltflyer (pdf)
Waffenposter (pdf)
Link zum Waffengesetz/Waffenverordnung
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